Archivverordnung können an das Obergericht weitergezogen werden, dessen Zuständigkeit sich aus seiner Aufgabe als oberste kantonale Gerichts- und Aufsichtsbehörde in der Zivil- und Strafrechtspflege ableitet (§ 73 Abs. 1 der Staatsverfassung des Kantons Luzern). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), wie sich aus der Bestimmung von § 18 Archivgesetz ergibt, die für alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide gilt. Dem Obergericht kommt als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz auch die Ermessenskontrolle zu, weshalb die §§ 144 - 147 VRG anwendbar sind (§ 161a i.V.m. § 156 Abs. 2 VRG).