im Staatsarchiv befinden (§ 1 Abs. 1 und 2 Archivverordnung). Gemäss § 11 Abs. 1 Archivverordnung entscheidet in der Regel jene Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist. Dies ist hier der Amtsgerichtspräsident, der in der Sache selbst (Gewährung des Konkursaufschubs) zuständig war (§ 65 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Entscheide über die Akteneinsicht nach § 11 Abs. 1 Archivverordnung können an das Obergericht weitergezogen werden, dessen Zuständigkeit sich aus seiner Aufgabe als oberste kantonale Gerichts- und Aufsichtsbehörde in der Zivil- und Strafrechtspflege ableitet (§ 73 Abs. 1 der Staatsverfassung des Kantons Luzern).