Es ging lediglich darum, die bisher in § 65 Abs. 4 ZPO geregelte Kompetenz des Obergerichts zum Verordnungserlass neu im Archivgesetz festzuhalten, in welches sie aus systematischen und thematischen Gründen besser passt, da es sich dabei nicht um eine Frage des Zivilprozessrechts, sondern um eine rein administrative Organisationsaufgabe des Obergerichts handelt (GR 2/2003 S. 535). Die Archivverordnung des Obergerichts vom 19. Dezember 2003, die sich auf § 20 Abs. 3 Archivgesetz stützt, regelt die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichts- und Verwaltungsakten in Zivil- und Strafsachen sowie das Einsichtsrecht von Personen in die Akten abgeschlossener Verfahren, sofern sich diese Akten nicht