Damit sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem Obergericht nicht eine neue klarere gesetzliche Grundlage für die Regelung der Aktenaufbewahrung gegeben werden. Es ging lediglich darum, die bisher in § 65 Abs. 4 ZPO geregelte Kompetenz des Obergerichts zum Verordnungserlass neu im Archivgesetz festzuhalten, in welches sie aus systematischen und thematischen Gründen besser passt, da es sich dabei nicht um eine Frage des Zivilprozessrechts, sondern um eine rein administrative Organisationsaufgabe des Obergerichts handelt (GR 2/2003 S. 535).