, Zürich 1997/ 2001, N 4 zu Art. 333 SchKG), nicht auch den Gläubigern (dies im Gegensatz zum Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG). Es handelt sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art. 333 SchKG). Die Gläubiger haben somit - jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren - keine Parteistellung und das Gesetz sieht auch nicht vor, dass sie angehört werden. Hingegen ist ihnen der Entscheid des Nachlassrichters mitzuteilen (Art. 334 Abs. 4 SchKG). Zu diesem Zweck hat der Schuldner dem Nachlassrichter eine Liste seiner Gläubiger samt Adressen vorzulegen (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 333 SchKG).