Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch des Schuldners unter Bezugnahme auf diese Eingabe ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Schuldenbereinigung habe wegen zu unterschiedlicher Vorstellungen des Schuldners und der Hauptgläubigerin keine Aussicht auf Erfolg. Das Obergericht hiess einen dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs gut. Aus den Erwägungen: Das Antragsrecht auf einvernehmliche private Schuldenbereinigung steht nur dem Schuldner zu (Art. 333 Abs. 1 SchKG; Brunner, Basler Komm., N 9 zu Art. 333 SchKG; Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/ 2001, N 4 zu Art.