Im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung haben die Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung. ===================================================================== In einem Verfahren betreffend private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG äusserte sich die Hauptgläubigerin vor erster Instanz unaufgefordert schriftlich zur Sache. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch des Schuldners unter Bezugnahme auf diese Eingabe ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Schuldenbereinigung habe wegen zu unterschiedlicher Vorstellungen des Schuldners und der Hauptgläubigerin keine Aussicht auf Erfolg.