, Zürich 1998, Rz 3615). Auch deshalb ist nicht einfach von einer Zession auszugehen, die von keiner Seite geltend gemacht worden ist. Zudem darf der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation nicht auf die Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter hat die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich ergibt, dass die betreibende Partei mit jener identisch ist, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger genannt ist. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs als begründet.