Denn es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt. Zu beachten ist auch, dass der (Betreibungs-)Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgem.Teil., Bd. II, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz 3615).