Eine Zession lediglich aufgrund einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen verbietet sich auch deshalb, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist. Denn es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt.