Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier ebenfalls nicht zutraf) es seitens der beklagten Partei eingewendet würde. Eine Zession lediglich aufgrund einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen verbietet sich auch deshalb, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist.