Es besteht kein Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier ebenfalls nicht zutraf) es seitens der beklagten Partei eingewendet würde.