Damit ist die Identität der Betreibenden mit der Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitätsprüfung hinsichtlich der berechtigen Person hat der Rechtsöffnungsrichter nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forderung zusteht. Es besteht kein Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs dient.