Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers obliegt dem Rechtsöffnungsrichter, von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende identisch sind (Staehelin Daniel, Basler Komm., N 33 zu Art. 80 SchKG). Im vorliegenden Fall lauten die fraglichen Rechtsöffnungstitel alle auf die Klägerin als Gläubigerin. Damit ist die Identität der Betreibenden mit der Berechtigten gegeben.