===================================================================== Ein Gesuch der Rechtsöffnungsklägerin um definitive Rechtsöffnung für Parteientschädigungen, welche ihr gerichtlich zugesprochen worden waren, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, da die Klägerin die fraglichen Parteientschädigungen gemäss der von ihr aufgelegten Anwaltsvollmacht an ihren Anwalt abgetreten und ihr im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung somit die Verfügungsmacht über die in Betreibung gesetzte Forderung gefehlt habe. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts gutgeheissen.