Damit waren im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens (7. Februar 2003) die 20 Tage abgelaufen. Demzufolge konnte die Beschwerdegegnerin 2 am 7. Februar 2003 mit dem Fortsetzungsbegehren den Vollzug der provisorischen Pfändung verlangen, woraufhin das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Pfändungsankündigung zugestellt hat. Dies wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. April 2003 (SK 03 53) |