83 SchKG). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2002 zugestellt. Der Rechtsvorschlag erfolgte am 27. September 2002. Die Frist von 20 Tagen begann somit am 19. September 2002 zu laufen, stand zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags (27. September 2002) und der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Beschwerdeführer (10. Januar 2003) still, lief ab 11. Januar 2003 weiter und endete am 22. Januar 2003. Damit waren im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens (7. Februar 2003) die 20 Tage abgelaufen.