Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtskraftbescheinigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch das Obergericht vorgenommen wird (§ 114 Abs. 1 ZPO). 4.3.2. Auch die zweite Voraussetzung, dass die Zahlungsfrist abgelaufen sein muss, ist erfüllt. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Zeitraum zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wird nicht dazugerechnet (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Zahlungsfrist ist somit nicht identisch mit der Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 83 SchKG).