Die formelle Rechtskraft beendet die Rechtshängigkeit einer Streitsache (hier des Rechtsöffnungsverfahrens) und bewirkt die Unabänderlichkeit des Entscheids in diesem Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 112 ZPO). Dieser Zustand war mit der Zustellung des obergerichtlichen Rekursentscheids an den Beschwerdeführer erreicht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht festgehal-ten hat, der obergerichtliche Rechtsöffnungsentscheid sei rechtskräftig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtskraftbescheinigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch das Obergericht vorgenommen wird (§ 114 Abs. 1 ZPO).