Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hemmt die Einreichung der Aberkennungsklage die (formelle) Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides nicht. Mit der Rechtskraft als Vo-raussetzung des Begehrens um provisorische Pfändung ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids gemeint. Die formelle Rechtskraft beendet die Rechtshängigkeit einer Streitsache (hier des Rechtsöffnungsverfahrens) und bewirkt die Unabänderlichkeit des Entscheids in diesem Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 112 ZPO).