a ZPO), da kein ordentliches Rechtsmittel dagegen möglich war, sondern nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, welchem ohne anderslautende Anordnung durch das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer hat den Rekursentscheid vom 19. Dezember 2002, der am 9. Januar 2003 versandt worden ist, am 10. Januar 2002 in Empfang genommen. Die formelle Rechtskraft ist somit an diesem Datum eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hemmt die Einreichung der Aberkennungsklage die (formelle) Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides nicht.