88 Abs. 1 und 2 SchKG abgelaufen ist, wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend beide Voraussetzungen erfüllt. 4.3.1. Der Rechtsöffnungsentscheid der Amtsgerichtspräsident vom 11. November 2002 ist mit Zustellung des obergerichtlichen Rekursentscheides an den Beschwerdeführer formell rechtskräftig geworden (§ 112 Abs. 1 lit. a ZPO), da kein ordentliches Rechtsmittel dagegen möglich war, sondern nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, welchem ohne anderslautende Anordnung durch das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt.