Indessen ist das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vorgreift und zwei Sachen (provisorische Pfändung und Fortsetzung der Betreibung nach allfälligem Rückzug oder Abweisung der Aberkennungsklage) miteinander vermischt, die klar auseinanderzuhalten sind. 4.3. Voraussetzung der provisorischen Pfändung ist, dass einerseits die provisorische Rechtsöffnung in (formelle) Rechtskraft erwachsen und dass anderseits die Zahlungsfrist von 20 Tagen nach Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG abgelaufen ist, wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat.