83 Abs. 3 SchKG). Das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er geltend macht, dass frühestens 30 Tage nach Zustellung des Entscheides des Obergerichts eine Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht verlangt werden könne. Damit meint er wohl die Rechtskraft des Aberkennungsurteils. Indessen ist das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vorgreift und zwei Sachen (provisorische Pfändung und Fortsetzung der Betreibung nach allfälligem Rückzug oder Abweisung der Aberkennungsklage) miteinander vermischt, die klar auseinanderzuhalten sind.