BGE 92 III 56). Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach durchgeführter provisorischer Pfändung die Fortsetzung der Betreibung während der Dauer des Aberkennungsprozesses nicht möglich sein wird, da ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, keine Verwertung verlangen kann (Art. 118 SchKG). Deshalb wird nach der provisorischen Pfändung vorerst keine Verwertung statt-finden, bis der Aberkennungsprozess beendet ist. Die provisorische Pfändung wird erst definitiv, wenn die Aberkennungsklage zurückgezogen oder abgewiesen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG).