Dem Antrag ist der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung beizulegen. Befindet sich das Betreibungsamt im Unklaren, ob die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig ist, oder ob eine Aberkennungsklage erhoben wurde, so hat es hierüber von den Parteien nähere Auskünfte und Unterlagen zu fordern. Nimmt das Betreibungsamt zu Unrecht eine definitive Pfändung vor, so gilt diese von Gesetzes wegen als provisorische (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 83 SchKG; BGE 92 III 56).