83 SchKG). 4.2. Die angefochtene Pfändungsankündigung kann sich bei der gegebenen Sachlage somit nur auf eine provisorische Pfändung beziehen, welche die Beschwerdegegnerin 2 zur Sicherung ihres Vollstreckungsanspruchs verlangen kann (vgl. BGE 122 III 38). Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend und seitens des Beschwerdeführers unangefochten festgehalten hat, muss der betreibende Gläubiger beim Antrag auf provisorische Pfändung nicht angeben, ob er eine provisorische oder definitive Pfändung verlangt (BGE 92 III 56). Dem Antrag ist der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung beizulegen.