Hat der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) erhalten, so kann der Schuldner die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags und damit die Fortführung der Betreibung hemmen, indem er innert 20 Tagen gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erhebt, wie dies seitens des Beschwerdeführers vorliegend geschehen ist. Für die Dauer des Aberkennungsprozesses kann indes der Gläubiger als Sicherungsmassnahme die provisorische Pfändung verlangen (Staehelin, Basler Komm., N 1 zu Art. 83 SchKG).