Diese sei vorliegend jedoch fristgerecht beim Amtsgericht eingereicht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung 8.2 sei die provisorische Rechtsöffnung nicht am 11. Januar 2003 rechtskräftig geworden. 4.1. Diese Argumentation des Beschwerdeführers wäre nur dann teilweise zutreffend, wenn eine definitive Pfändung in Frage stände. Eine solche Rechtslage steht aber nicht zur Diskussion. Das Betreibungsamt hat die Pfändung noch nicht vollzogen und erst eine Pfändungsankündigung erlassen. Hat der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung (Art.