So sei der früheste Zeitpunkt für das Begehren um Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht der 9. Februar 2003. Die vorliegende Rechtskraftbescheinigung sei offenkundig ungültig, weil sie zu früh und wahrscheinlich nicht auf dem vorgeschriebenen schriftlichen Rechtsweg über das Amtsgericht eingeholt worden sei. Das Amtsgericht sei nämlich am 1. Februar 2003 bereits im Besitz seiner Aberkennungsklage gewesen. Eine Rechtskraftbescheinigung könne nur erteilt werden, wenn keine Aberkennungsklage erhoben werde. Diese sei vorliegend jedoch fristgerecht beim Amtsgericht eingereicht worden.