Eine entsprechende Bescheinigung könne frühestens 30 Tage nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides schriftlich beim Amtsgericht verlangt werden, unter der Voraussetzung, dass dieser beigelegt werde. Da frühestens 30 Tage nach Zustellung des Entscheides des Obergerichts eine Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht verlangt werden könne, seien die vorliegenden Entscheide nicht gültig, da diese nicht auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ausgestellt worden seien. So sei der früheste Zeitpunkt für das Begehren um Rechtskraftbescheinigung beim Amtsgericht der 9. Februar 2003.