Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, es treffe nicht zu, dass die provisorische Rechtsöffnung in Rechtskraft erwachsen sei. Die "Vollstreckung des Rechts- öffnungsentscheides" setze voraus, dass die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig und keine Aberkennungsklage erhoben worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung könne frühestens 30 Tage nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides schriftlich beim Amtsgericht verlangt werden, unter der Voraussetzung, dass dieser beigelegt werde.