{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-03-53_2003-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1279", "Checksum": "3718f3389a943f4338773f0dd528ae73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 03 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.04.2003 SK 03 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 SchKG. Provisorische Pfändung während des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "421dd804c967e238a82c83ee6a445788", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.04.2003 SK 03 53\nRegeste:\nArt. 83 SchKG. Provisorische Pfändung während des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Aberkennungsklage die (formelle) Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides nicht. Mit der Rechtskraft als Vo-raussetzung des Begehrens um provisorische Pfändung ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids gemeint. Die formelle Rechtskraft beendet die Rechtshängigkeit einer Streitsache (hier des Rechtsöffnungsverfahrens) und bewirkt die Unabänderlichkeit des Entscheids in diesem Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 112 ZPO). Dieser Zustand war mit der Zustellung des obergerichtlichen Rekursentscheids an den Beschwerdeführer erreicht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht festgehal-ten hat, der obergerichtliche Rechtsöffnungsentscheid sei rechtskräftig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtskraftbescheinigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch das Obergericht vorgenommen wird (§ 114 Abs. 1 ZPO). 4.3.2. Auch die zweite Voraussetzung, dass die Zahlungsfrist abgelaufen sein muss, ist erfüllt. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Zeitraum zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wird nicht dazugerechnet (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Zahlungsfrist ist somit nicht identisch mit der Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 83 SchKG). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2002 zugestellt. Der Rechtsvorschlag erfolgte am 27. September 2002. Die Frist von 20 Tagen begann somit am 19. September 2002 zu laufen, stand zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags (27. September 2002) und der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Beschwerdeführer (10. Januar 2003) still, lief ab 11. Januar 2003 weiter und endete am 22. Januar 2003. Damit waren im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens (7. Februar 2003) die 20 Tage abgelaufen. Demzufolge konnte die Beschwerdegegnerin 2 am 7. Februar 2003 mit dem Fortsetzungsbegehren den Vollzug der provisorischen Pfändung verlangen, woraufhin das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Pfändungsankündigung zugestellt hat. Dies wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. April 2003 (SK 03 53) |"}