Sie entstand aber durch den Kostenspruch in einem gerichtlichen Urteil (ohne Zustimmungsmöglichkeit durch den Sachwalter) und nicht durch eine vom Schuldner während der Stundungsdauer eingegangene Verpflichtung. Die Betreibungsforderung unterliegt daher nicht dem Nachlassvertrag. Sie wurde mit der Auszahlung der Nachlassdividende nicht getilgt. 6.- Prozesskosten sind keine Nebenrechte im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OR (Aepli, Zürcher Komm., N 23 zu Art. 114 OR; Gonzenbach, Basler Komm., N 4 zu Art. 114 OR; Cometta, in: Handkommentar OR [Hrsg. Kren/Bertschinger/Breitschmid/Schwander], N 7 zu Art. 114).