Ob diese überhaupt entsteht und allenfalls in welchem Umfang, entscheidet erst der Richter im Urteil. Die Betreibungsforderung (Anspruch auf Anwaltskostenentschädigung) entstand demnach mit Eintritt der Rechtskraft des Appellationsurteils am 17. Oktober 2002, also nach der Stundungspublikation vom 19. Februar 2002, aber noch vor Dahinfallen der Stundung am 22. Oktober 2002 (Publikation der Bestätigung des Nachlassvertrages). Sie entstand aber durch den Kostenspruch in einem gerichtlichen Urteil (ohne Zustimmungsmöglichkeit durch den Sachwalter) und nicht durch eine vom Schuldner während der Stundungsdauer eingegangene Verpflichtung.