Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte § 118 ZPO regelt den Zeitpunkt des Kostenentscheides, nicht aber denjenigen der Entstehung des Vergütungsanspruchs. Der vom Beklagten angerufene § 120 ZPO befasst sich mit dem Entstehungsgrund bestimmter Prozesskosten und legt fest, wer sie zu tragen hat. Er regelt hingegen nicht, wann der Anspruch des Staates bzw. einer Partei auf Entschädigung dieser Kosten entsteht. Nach der Rechtsprechung entstehen Kostenvergütungsansprüche mit Rechtskraftbeschreitung des sie feststellenden gerichtlichen Erlasses (so ausdrücklich Max. VIII Nr. 255; im gleichen Sinn Wohlfart, Basler Komm., N 18 zu Art. 206 SchKG).