Dem Nachlassvertrag unterliegen nur · Forderungen, die vor Bekanntmachung der Stundung begründet worden sind (nicht spätestens am Tag der Bestätigung des Nachlassvertrages; der auf dem alten SchKG beruhende LGVE 1984 I Nr. 35 ist in dieser Hinsicht überholt) · Verpflichtungen, die der Schuldner während der Stundung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangen ist (Art. 310 Abs. 1 SchKG; Hardmeier, Basler Komm., N 7 zu Art. 310). Streitig ist, wann die Betreibungsforderung entstanden ist. Der ZPO ist dazu nichts zu entnehmen. Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte § 118 ZPO regelt den Zeitpunkt des Kostenentscheides, nicht aber denjenigen der Entstehung des Vergütungsanspruchs.