Der FCL erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 6. März 2003 die definitive Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 5.- Der Beklagte (FCL) behauptet, der in Betreibung gesetzte Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung unterliege dem Nachlassvertrag und sei mit der Auszahlung der Nachlassdividende getilgt. Dem Nachlassvertrag unterliegen nur · Forderungen, die vor Bekanntmachung der Stundung begründet worden sind (nicht spätestens am Tag der Bestätigung des Nachlassvertrages;