Der Wille muss vorbehaltlos erfolgen und auf Dau-er ausgerichtet sein, weshalb ein vorübergehendes Zusammenleben nicht genügt (Haus-heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15a zu Art. 179 ZGB). Für die Frage, ob das Zusammenle-ben wieder aufgenommen wurde, darf auf äussere Kriterien abgestellt werden. Eine Wieder-aufnahme des Zusammenlebens ist anzunehmen, wenn zwei verheiratete Personen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die wiederaufge-nommene Haushaltgemeinschaft der Ehegatten alle Voraussetzungen einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist, findet nicht statt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 49 zu Art.