, N 15 zu Art. 179 ZGB). 4.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beklagte seine Behauptung, die Parteien hätten den gemeinsamen Haushalt nach Ergehen des Eheschutzentscheides vom 10. De-zember 1999 wieder aufgenommen, mittels Urkunden zu beweisen vermag. Dabei ist vorab auf Art. 179 Abs. 2 ZGB hinzuweisen, wonach die Wiederaufnahme des Zusammenlebens den übereinstimmenden, bekräftigten Willen der Ehegatten zur tatsächlich gemeinsam ge-lebten ehelichen Gemeinschaft erfordert. Der Wille muss vorbehaltlos erfolgen und auf Dau-er ausgerichtet sein, weshalb ein vorübergehendes Zusammenleben nicht genügt (Haus-heer/Reusser/Geiser, a.a.