4.2. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (LGVE 1985 I Nr. 37, 1987 I Nr. 46 und 1995 I Nr. 54). Dem Rechtsöffnungsrichter ist es in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG zu überprüfen. Ein Unterhaltsschuldner kann geltend machen, durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes seien vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess dahingefallen. Dabei ist auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden kann (LGVE 1991 I Nr. 43, u.a. mit Hinweis auf AGVE 1963 Nr. 32).