Gestützt darauf liess die Klägerin den Beklagten für ausste-hende Unterhaltsbeiträge betreiben. Im daran anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren war umstritten, ob die Parteien den gemeinsamen Haushalt in der Zwischenzeit wieder auf-genommen hatten und inwiefern der Rechtsöffnungsrichter dies bei seinem Entscheid be-rücksichtigen dürfe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission äusserte sich im Re-kursverfahren dazu wie folgt: 4.2. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (LGVE 1985 I Nr. 37, 1987 I Nr. 46 und 1995 I Nr. 54).