Die Rekursfrist bzw. die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG lief daher spätestens am 30. Januar 2003 ab. Mit der Eingabe der Schuldnerin vom 3. Februar 2003 ist diese Frist nicht eingehalten worden, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. März 2003 (SK 03 27) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 2003 nicht eingetreten.) |