Dafür spricht auch, dass das Konkursamt die Schuldnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2003 auf die Konkurseröffnung vom 3. Januar 2003 aufmerksam gemacht und sie angefragt hat, ob sie dagegen Rekurs erheben wolle. Am 20. Januar 2003 erfolgte die Einvernahme des Verwaltungsratspräsidenten X. durch den Konkursverwalter. X. bestätigte dabei unterschriftlich die Kenntnisnahme der einschlägigen Strafbestimmungen für das Konkursverfahren. Spätestens an diesem Tag bekam die Schuldnerin somit Kenntnis von der Konkurseröffnung und hätte sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigen können. Die Rekursfrist bzw. die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist nach Art.