Dies bedeutet z.B., dass um eine Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis nachgesucht werden kann, wobei der Betroffene indessen nicht längere Zeit einfach untätig bleiben kann. Wer einen Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung erhält und diesen anfechten will, muss sich deshalb bei seinem Anwalt oder bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug erkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (Hauser/Schweri, Komm. zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N16 zu § 188 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 119 IV 334 = Pra 1995 Nr. 239 S. 783 f.).