zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 6 zu § 279). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt aber das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Entscheid vom 6.11.2002 E. 2 [1P.279/2002] mit Hinweisen). Dies bedeutet z.B., dass um eine Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis nachgesucht werden kann, wobei der Betroffene indessen nicht längere Zeit einfach untätig bleiben kann.