Summarverfahren, SRL Nr. 260c), weshalb die vorliegende Eingabe als Rekurs zu behandeln ist. Es fragt sich allerdings, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung Konsequenzen für das Verfahren nach sich zieht. 3.1. Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist weder unwirksam noch nichtig (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 6 zu § 279).