Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbeleh-rung ist weder unwirksam noch nichtig. ====================================================================== 3.- Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass dieser entgegen der gesetzlichen Vorschrift von § 111 Abs. 1 ZPO keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG gegen ein Konkursdekret wird in der Form des zivilprozessualen Rekurses durchgeführt (§ 258 lit. b ZPO i.V.m. § 2 Ziff. 81 GRB betr. Summarverfahren, SRL Nr. 260c), weshalb die vorliegende Eingabe als Rekurs zu behandeln ist.