Das kantonale Recht schliesst in diesem Fall einen Aussöhnungsversuch aus. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, aus der abschliessenden Auflistung in § 186 Abs. 1 lit. e ZPO könne e contrario geschlossen werden, der Klage nach Art. 315 Abs. 1 SchKG müsse ein Aussöhnungsversuch obligatorisch vorgehen. Diese Schlussfolgerung ist indessen angesichts der eindeutigen Regel von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO nicht haltbar. Das (nach § 188 Abs. 1 ZPO verfasste) Aussöhnungsgesuch vom 8. November 2002 genügte daher als Klageeinreichung nicht. 5.4. Die Klagefrist von Art. 315 Abs. 1 SchKG ist nicht eingehalten. Damit entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG.