im konkreten Fall diese Frist auch wirklich eingehalten hat (BGE 111 II 194). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das kantonale Recht einen Vermittlungsversuch ausschliesst; der Vermittlungsversuch kommt in diesem Falle nicht als prozesseinleitende oder prozessvorbereitende Handlung in Frage, mit der der Kläger zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft (BGE 68 III 90 f.; Staehelin, Basler Komm. N 30 zu Art. 83 SchKG). Wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat, entfällt der Aussöhnungsversuch (§ 186 Abs. 1 lit. a ZPO). Das kantonale Recht schliesst in diesem Fall einen Aussöhnungsversuch aus.